Börsenordnung
- Beim An- und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von Tieren sind temperaturstabile Behältnisse, wie Kühlboxen, Styroporbehälter u. ä. zu verwenden. Diese sind erforderlichenfalls durch Wärmeakkus oder –flaschen zu temperieren.
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- Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:
- wissenschaftlicher Name
- deutscher Name
- Verbreitung
- Herkunft: Wildfang/Nachzucht
- Schutzstatus: EG-VO, Anh. A, Anh. B. BArt.Sch.-VO
- erreichbare Endgröße
- besondere Haltungsansprüche (z. B. Nahrungsspezialisation, Besonderheiten im Sozialverhalten etc.)
- wenn möglich mit Bild
- Jedem verkauften Tier ist ohne Aufforderung des Kunden ein Informationsblatt mit den Angaben aus 2.1 und der Adresse des Händlers vom Händler beizulegen
- Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
- ausreichende Belüftung, Wärmezufuhr und Beleuchtung
- geeignetes Bodensubstrat, für die Aufnahme von Ausscheidungen
- die Grundfläche und Höhe des Behälters muss der Tierart und seiner Verhaltensweise entsprechend ein problemloses Bewegen, Wenden und ggfs. Aufrichten ermöglichen
- bei Echsen: mindestens das 1,5-fache der Kopf-Rumpf-Länge,
- bei Schildkröten: mindestens das 2-fache der Panzerlänge,
- Die Betrachtung soll nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.
- ausreichende Versteckmöglichkeiten sollten, sofern notwendig, bereitstehen und bei Bedarf (nervöses Verhalten des Tieres) eingebracht werden.
- Alle Amphibien und Reptilien sind einzeln zu transportieren und unterzubringen. Ausnahmen von der Einzelunterbringung während der Veranstaltung können für Paare und Zuchtgruppen bei verträglichen Tieren annähernd gleicher Größe gemacht werden
- Es dürfen nur gesunde und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.
- Der Käufer muß vom Verkäufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hingewiesen werden. Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Das Herausnehmen von Tieren darf nur beim Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters erfolgen.
- Gifttiere: Giftschlangen dürfen aus haftungsrechtlichen Gründen und behördlichen Auflagen nicht ausgestellt werden. Schriftliche Angebote und Nachfragen sind an der Pinwand möglich.
Ferner dürfen Gifttiere, die für den Menschen gefährlich sind, nicht ausgestellt werden. Vogelspinnen, Skorpione u. ä. Tiere dürfen während der Veranstaltung nicht herausgenommen werden.
- Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt.
- Die auf der Börse ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Bewachung zu beauftragen.
- Bestimmungen zum Angebot von Kleinsäugern:
- Jungtiere (Babymäuse, -ratten) dürfen grundsätzlich (also auch im Beisein des Muttertieres) nicht angeboten werden.
- Die Behälter dürfen nur so dicht besetzt werden, dass mindestens ein Drittel des Behälterbodens frei bleibt.
- Den Tieren müssen geeignete Einstreu, Futter und Tränke zur Verfügung stehen.
- Grundsätzlich gilt: Der Anbieter muss selbstverständlich auch „Futtertieren“ gegenüber größte Sorgfalt walten lassen!
Das Behältnis muss entweder dreiseitig blickdicht beschaffen sein oder es müssen den Tieren ausreichende Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
- In allen Veranstaltungsräumen, in denen Tiere ausgestellt werden, ist Rauchen
untersagt und Zugluft zu vermeiden.
- Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Tiere nicht an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben werden ( § 11c TSchG)
Diese Regeln sind für alle Börsenteilnehmer verbindlich.